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Satzung der Gadebuscher Bürgergemeinschaft
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.02.2014 beschlossen und wird natürlich auch so gelebt.
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Satzung

 

der Gadebuscher Bürgergemeinschaft ( GBG)

 

 

 

§ 1 Name, Zweck, Sitz

 

  1. Die Bürgergruppe führt den Namen ,,Gadebuscher Bürgergemeinschaft" (GBG). Sie ist eine überparteiliche Gemeinschaft.

  2. Sie hat den Zweck, aktiv an der Kommunalpolitik teilzunehmen. Dabei hat das Gemeinwohl Vorrang vor Einzelinteressen. Die GBG gibt sich eine Satzung.

  3. Der Sitz der GBG ist Gadebusch.

 

§2 Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Mitglied der GBG kann jeder Einwohner von Gadebusch werden, der nach Maßgabe des Landes- und Kommunalwahlgesetzes MV wahlberechtigt ist. Die Mitgliedschaft wird mündlich oder schriftlich beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einer anderen Bürgergemeinschaft schließt die Mitgliedschaft in der GBG aus.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) mündliche oder schriftliche Austrittserklärung,
    b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss,
    c) Tod.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder Grundsätze verstößt und der GBG damit schweren Schaden zufügt oder wenn es das aktive Wahlrecht verliert.

  4. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

 

 

 

§ 3 Beitrag

 

 

 

Der monatliche Beitrag ist 3,50 Euro. Der Vorstand kann den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beiträge werden viertel-, halb- oder ganzjährlich entrichtet. Für ein Quartal ist der Beitrag jeweils im Voraus zu entrichten.

 

 

 

§4 Organe der GBG

 

 

 

Die Organe der GBG sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung und

 

b) der Vorstand.

 

 

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingeschriebenen Mitgliedern zusammen.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören besonders
    a) die Beschlussfassungüber das Programm,
    b) die Beschlussfassungzu allen Angelegenheiten der Kommunalpolitik, sofern sie für die
    GBG von Bedeutung sind,
    c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl,
    d) Entgegennahme desJahresberichtes des Vorstandes,
    e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) seinem Stellvertreter,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassenwart,
    e) einem Beisitzer/ Stadtvertreter.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Der Vorstand hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsseund alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der GBG zusammenhängenden Fragendurchzuführen.

  4. Er vertritt die GBG nach außen.

  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in zwei Schritten,
    a) die Wahl desVorsitzenden,
    b) die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

  6. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

§7 Versammlungen

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. ln der Regel wird vor jeder Sitzung der Stadtvertretung eine Mitgliederversammlung durchgeführt.

  2. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich mit einer Ladefrist von mindestens einer Woche. Die endgültige Tagesordnung kann kurzfristig zugestellt werden.

  3. Die erste Mitgliederversammlung im Jahrgilt alsJahreshauptversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr alsdie Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

 

§8 Aufstellung und Wahl der Kandidaten für Kommunalwahlen

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Kandidaten für Kommunalwahlen ist mit einer Ladefrist von einer Woche einzuberufen. Bei Postzustellung gilt der Poststempel.

  2. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Teilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

  3. ln Zweifelsfällen gilt das Kommunalwahlgesetz.

  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
    a) Feststellung der fristgemäßen Ladung,
    b) Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
    c) Zahl der anwesenden Mitglieder und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    d) Ergebnisse der Wahl,
    e) Unterschriften des Versammlungsleiters, des Schriftführers und eines
    stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers.

 

 

 

§9 Auflösung

 

 

 

Die GBG kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden.

 

Über die Verwendung der noch vorhandenen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 10 Protokoll

 

 

 

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

 

  1. Ort und Zeit der Versammlung,

  2. Form der Einladung,

  3. Anwesenheitsliste und Tagesordnung,

  4. Beschlüsse.

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2014 beraten und beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

 

 

 

 

 

Gadebusch, 13.02.2014

 

 

 

M. Lembrich D. Gallert

 

 

 

Vorsitzender der GBG Schriftgführer der GBG